| A
& R-Manager |
|
Manager für "Artist und Repertoire",
suchen neue und betreuen unter Vertrag stehende Künstler.
|
| Aufführungsrecht |
|
Das Recht ein vorbestehendes, urheberrechtlich
geschütztes Werk zur Aufführung zu bringen und vorzutragen
(engl. Bezeichnung: Performing Rights).
|
| Autorenexklusivvertrag |
|
Vertrag zwischen Urheber und Verlag, der
den Urheber verpflichtet, über einen bestimmten Zeitraum
alle von ihm geschriebenen oder co-geschriebenen Werke dem Musikverlag
zur Auswertung zu überlassen. IdR wird das durch den Autorenexklusivvertrag
eingebrachte Repertoire für die Dauer der gesetzlichen
Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tode des Urhebers) verlegt. Der
Vertrag endet in der Regel nach 3-5 Jahren und kann immer wieder
verlängert werden.
|
| Bandübernahmevertrag |
|
Bezeichnet eine Vertragsart.
Bei einem BÜ lizenziert eine Tonträgerfirma von einem
Künstler oder Produzenten ein fertig produziertes Band,
um davon Tonträger herzustellen, diese zu vertreiben und
zu vermarkten.
Als Gegenleistung erhält der Lizenzgeber einen bestimmten
Prozentsatz vom Händlerabgabepreis. Meistens wird auf diese
Lizenz ein verrechenbarer, aber nicht rückzahlbarer Vorschuß
geleistet. |
| Compilation |
|
Tonträger, auf dem Songs
verschiedener Künstler veröffentlicht werden. Die
Songs haben meistens einen Bezugspunkt, der der Compilation
als Motto vorangestellt ist. |
| Copyright |
|
Urheberrecht
|
| Co-Verlag |
|
Häufig sind Werke nicht nur von einem
einzigen Verlag verlegt, sondern von zwei, drei oder sogar noch
mehr Verlagen. In diesem Fall schließen die Verlage untereinander
einen Co-Verlagsvertrag, in dem sie die genaue Aufteilung der
Anteile, die Dauer des Vertragsverhältnisses, Vertragsgebiet
und die sog. Federführung (Administration des Werkes /
auf die Federführung durch einen Verlag kann verzichtet
werden, wenn jeder beteiligte Verlag selbständig seinen
Anteil verwaltet.) beschließen.
|
| Edition |
|
zwischen Verlag und Editionär gegründet
(idR als GbR), mit dem Zweck, das von dem Editionär unter
Vertrag genommene Repertoire auszuwerten. Die Edition ist kein
eigenständiger Verlag, wird aber idR unter einer eigenen
Nummer bei der GEMA registriert. Die Geschäftsbesorgung
obliegt idR immer dem Musikverlag. Dafür erhält der
Musikverlag einen Anteil an allen Einnahmen, die die Edition
erzielt. Je nach Vertragsgestaltung können die Werke auch
zwischen Verlag und Edition co-verlegt werden.
|
| GEMA |
|
Gesellschaft für musikalische
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.
Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform
eines Vereins. Mitglieder sind die Komponisten, Textdichter
und Verleger. |
| GVL |
|
Verwertungsgesellschaft für die Leistungsschutzrechte
der ausübenden Musikkünstler.
|
| HAP |
|
Händlerabgabepreis. Zu diesem
Preis verkauft die Tonträgerfirma oder der Vertrieb die
Tonträger an den Handel. Der Händlerabgabepreis dient
als Berechnungsgrundlage für die Lizenzzahlungen an den
Künstler und die GEMA. |
| Independants |
|
Kleine Plattenfirmen/Labels,
die Musik unabhängig von Groß- ("Majors")
konzernen produzieren und vermarkten. |
| Künstlerlizenz |
|
Entgelt der Tonträgerfirma
für die ausübenden Künstler, Prozentanteil vom HAP.
|
| Künstlervertrag |
|
Bezeichnet eine Vertragsart.
Hier nimmt eine Tonträgerfirma einen Künstler unter
Vertrag und produziert und finanziert die Tonaufnahmen
(im Ggs. zu Bandübernahme, bei der die Tonaufnahmen bereits
von dem Lizenzgeber erstellt sind).
Als Entgelt für seine künstlerische Leistung erhält
der Künstler einen bestimmten Prozentsatz (dieser Prozentsatz
ist idR niedriger als bei der
Bandübernahme) vom Händlerabgabepreis. Meistens wird
auf diese Lizenz ein verrechenbarer, aber nicht rückzahlbarer
Vorschuß geleistet.
|
| Labeldeal |
|
Vertrag zwischen zwei Tonträgerfirmen,
wonach ein Unternehmen für eine bestimmte Dauer, für
ein bestimmtes Gebiet und zu bestimmten Lizenzen, Repertoire
an das andere Unternehmen liefert, welches wiederum den Vertrieb,
die Verbreitung und das Marketing besorgt.
|
| Lizenz |
|
In der Medienbranche das Recht,
ein vertraglich vereinbartes Nutzungsrecht gegen Entgelt auszuüben,
z.B. das Recht, ein Masterband (Film, Tonträger) zu vermarkten.
|
| Künstlerlizenz |
|
Entgelt der Tonträgerfirma
für die ausübenden Künstler, Prozentanteil vom HAP.
|
| Künstlervertrag |
|
ezeichnet eine Vertragsart. Hier
nimmt eine Tonträgerfirma einen Künstler unter Vertrag
und produziert und finanziert die Tonaufnahmen
(im Ggs. zu Bandübernahme, bei der die Tonaufnahmen bereits
von dem Lizenzgeber erstellt sind).
Als Entgelt für seine künstlerische Leistung erhält
der Künstler einen bestimmten Prozentsatz (dieser Prozentsatz
ist idR niedriger als bei der
Bandübernahme) vom Händlerabgabepreis. Meistens wird
auf diese Lizenz ein verrechenbarer, aber nicht rückzahlbarer
Vorschuß geleistet.
|
| Majors |
|
International tätige
Medienkonzerne, die neben anderen Medien auch Musik produzieren
und vermarkten (BMG, EMI, Sony, Warner und Universal).
|
| NPS
(Net Publisher Share) |
|
Einnahmen, die ein Verlag nach
Abzug der Anteile Dritter, für sein Repertoire erzielt.
|
| Subverlag |
|
Verlag, der Repertoire eines
ausländischen Verlegers lizenziert und in dem Vertragsgebiet
die Wahrnehmung der Rechte übernimmt. |
| Vertriebsdeal |
|
s. Labeldeal,
mit der Ausnahme, dass es sich eher um einen reinen Vertriebsvertrag
handelt, bei dem Marketing, Promotion etc. von dem Lizenzgeber
selbst übernommen werden.
Abgrenzungen zwischen Label- und Vertriebsdeal sind in der Praxis
häufig nicht klar zu ziehen und beide Begriffe werden häufig
auch ungenau verwendet.
|
| Vervielfältigungsrecht |
|
das Recht urheberrechtlich geschützte
Werke zu vervielfältigen; mechanisches
~: das Recht urheberrechtlich geschützte Werke mittels
mechanischer Verfahren zu vervielfältigen; (engl. Bezeichnung:
Mechanical Rights)
|
| Zession |
|
Abtretungserklärung
|